Beratung und Anlagenprüfung AwSV und WHG - Umgang mit wassergefährdeten Stoffen
Sichern Sie Ihre Anlage rechtlich ab, verringern Sie Ihr Haftungsrisiko - und stärken Sie Ihr Ansehen in der Bevölkerung durch praktischen Umweltschutz. Lassen Sie eine Anlagenprüfung durch einen Sachverständigen nach § 46 AwSV durchführen. Wir arbeiten eng mit Sachverständigen nach AwSV zusammen und bieten Ihnen somit alle Leistungen aus einer Hand.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe unterliegen wasserrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und ggf. aus den behördlichen Genehmigungsbescheiden ergeben. Sie müssen so beschaffen, errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern zu befürchten ist.
Stoffe, mit denen in gewerblichen wie auch privaten Anlagen umgegangen wird, werden ihrer Gefährlichkeit entsprechend eingestuft, beginnend bei „nicht wassergefährdend“ und gefolgt von drei Wassergefährdungsklassen. Bisher wurden über 9.000 Stoffe vom Umweltbundesamt in ihrer Datenbank „Rigoletto“ offiziell als wassergefährdend bewertet. Betreiber muss Dichtheit und Funktionsfähigkeit absichern.
Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren (§ 46 Abs. 1 Satz 1 AwSV). Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV (siehe auch § 47 Abs. 1 AwSV) zu ergänzen.
Beispiele für prüfpflichtige Anlagen
- Biogas- und JGS-Anlagen
- Rohrleitungsanlagen
- Heizölverbraucheranlagen und -behälter
- Hydrauliksysteme
- Tankstellen (auch im Eigenverbrauch)
- Raffinerien
- Chemikalienlager
- Chemische Reinigungsanlagen
Unsere Leistungen (in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen nach AwSV)
- Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (bei länger als einem Jahr stillgelegten Anlagen)
- Wiederkehrende Prüfungen (Prüfzeitpunkte und -intervalle ergeben sich je nach Art der Anlage sowie der Gefährdungsstufe der darin enthaltenen Stoffe anhand der Verordnung; Prüfungen können aber auch behördlich angeordnet werden)
- Prüfung bei Stilllegung einer Anlage